Gesamt
In Bremen gibt es für die Senatsmitglieder keine Karenzzeitregelung.
Mit Ausnahme der Pflicht zur Nennung des steuerpflichtigen Betrags von Nebeneinkünften (etwa Gutachten, Vorträge) weisen die Verhaltensregeln erhebliche Mängel auf (etwa: keine Pflicht der Angabe von vor Mandatsantritt ausgeübten Tätigkeiten, keine Herstellung von Transparenz bei der Ausschussarbeit, keine Sanktionsmöglichkeiten). § 46b (1) Nr. 1 Abgeordnetengesetz ist bezüglich der Pflicht, vor dem Erwerb des Mandats ausgeübte Tätigkeiten anzuzeigen, noch nicht umgesetzt.
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