Lobbyranking 2026 · Bundesland im Detail
setzt sich zusammen aus
Hamburg ist das vierte Bundesland mit einem verabschiedeten Lobbyregistergesetz. Die Regelung enthält auch wesentliche Elemente eines Fußabdrucks. Der Fokus liegt entsprechend enger auf konkreter Rechtssetzung, als dem allgemeinen Einfluss von Interessenvertreter:innen. Anlass der Registrierung ist demnach die Einflussnahme auf konkrete Änderung von Recht. Lobbyismus der sich allgemein auf Verwaltungs- und Regierungshandeln bezieht wird damit nicht erfasst. Ebenso gibt es keine Angaben zum Umfang der Lobbyarbeit mittels Angaben zum Finanz- oder Personalaufwand oder Offenlegung von Lobbyterminen Seitens des Senats. Größtes Manko des Fußabdrucks ist die fehlende Erklärung der Berücksichtigung von Stellungnahmen bei der Erarbeitung von Gesetzen.
Hamburg war das erste Bundesland, das im Jahr 2014 eine Karenzzeitregelung eingeführt hat. Die Karenzzeiten sind in § 9a des Senatsgesetzes normiert.
Die Verhaltensregeln in Hamburg finden sich in einem einzigen Paragraphen (§ 26 Abgeordnetengesetz) und daher sehr lückenhaft geregelt. Verstöße werden weder veröffentlicht noch können selbige sanktioniert werden.
Erklärung
Gibt es eine verbindliche Regelung sowohl für Abgeordnete im Parlament als auch für die Regierung (Ministerien)?
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Für das Funktionieren einer Demokratie ist die Integrität der handelnden Personen von nicht zu unterschätzender Bedeutung. In besonderem Maße gilt dies für den Prozess der Entstehung der Gesetze. Wir haben die entsprechenden Lobbygesetze in den deutschen Bundesländern miteinander verglichen.
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